© Reiner Poets 2012
§ 1
1. Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben
Der 1928 gegründete Verein führt den Namen FC Schwarz-Weiß Loquard e.V. und hat seinen Sitz
in Loquard . Er ist unter Nr. 342 in das Register des Amtsgerichtes Emden eingetragen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember. Die Farben des Vereins sind weißes
Hemd und schwarze Hose.
§ 2
2. Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des
Amateursports und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur
Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.
Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestrebung der Ausgaben verwendet, die zur
Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.
Verbleiben nach der Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur
Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist
erforderlich, um eine für die Zwecke des Vereins notwendige Anlage oder Einrichtung zu
schaffen bzw. zu verbessern. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
§ 3
Zur Erreichung der in § 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:
Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 genannten Ziele, er darf keinen Gewinn erstreben.
Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt
aus dem Verein, noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
3. Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes mit den dazugehörigen Spartenverbänden und ist
den Satzungen dieser Verbände unterworfen.
§ 5
4. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den
Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift
des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den
Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.
§ 6
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr voll-
endet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts
im Alter bis zu 18 Jahren. Personen, die sich um den Sport und um den Verein besonders ver-
dient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung
unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbe-
stimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei den Wahlen des Vereins
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters und
ihren Betreuern haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht. Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der
Vereinsorgane zu befolgen.
§ 8
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, halbjährlich oder viertel-
jährlich bezahlt werden.
Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht
befreit.
Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren. Die Mitgliedsbeiträge
setzt die Jahreshauptversammlung fest. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 9
6. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem
Verein. Die Beitragspflicht ist bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu
erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann
nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Nichtbefolgung von
Anordnungen der Vereinsleitung
- wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder wegen
unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft
erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied
für alle Verpflichtungen haftbar. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb
von 14 Tagen das Einspruchsrecht beim Vorstand, der seine Entscheidung revidieren
kann, zu. Bleibt es beim Ausschluss des Mitgliedes, entscheidet über den Einspruch
der Ältestenrat.
§ 10
7. Organe des Vereins / Vereinsleitung
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind
die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht ausnehmlich aus
Vereinsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne
des § 26 BGB.
Im Übrigen setzt sich die Vereinsleitung zusammen aus:
a) dem engeren Vorstand
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, Geschäftsführer, Schriftführer,
Kassenwart, Spielausschussobmann und Jugendleiter
b) dem erweiterten Vorstand
engerer Vorstand gemäß a), Hallenwart
Die Vorstandschaft wird von der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit
gewählt und zwar wie folgt:
Vorstand nach a) wird im Turnus auf 3 Jahre gewählt
Vorstand nach b) wird im Turnus auf 3 Jahre gewählt
§ 11
8. Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich zum Ende eines Geschäftsjahres statt. Die
Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem stattfindenden Termin schriftlich oder durch
Aushang im Vereinskasten geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung
enthalten. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptver-
sammlung:
a) Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung
b) Wahl des Vorstandes, Ältestenrates und der Rechnungsprüfer
c) Satzungsänderungen
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
f) Anträge ordentlicher Mitglieder
g) Auflösung des Vereins
Die Beschlussfähigkeit ist dann hergestellt, wenn mindestens 12 ordentliche Mitglieder
(Vorstandsmitglieder nicht mitgerechnet) anwesend sind. Bei nicht gegebener
Beschlussfähigkeit wird die Versammlung vertagt.
§ 12
Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen 1 Woche vor dem
Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
Anträge werden den Mitgliedern vor der Jahreshauptversammlung grundsätzlich nicht
postalisch zugestellt und werden auch nicht veröffentlicht.
Die Mitglieder haben jedoch das Recht, Anträge vorher einzusehen. Auf gestellte Anträge zur
Jahreshauptversammlung ist in der Einladung an die Mitglieder hinzuweisen.
Das Recht auf Einsicht erstreckt sich weiterhin auf das Protokoll der letztjährigen Jahreshaupt-
versammlung, das zeitgleich zur Einladung (also mindestens 14 Tage vor Termin) für
Mitglieder einsehbar sein muss.
§ 13
Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche und volljährige Mitglied und
jedes Ehrenmitglied hat Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendobmannes sind Jugendliche
ab 14 Jahren stimmberechtigt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit
diese Satzung oder entsprechende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes bestimmen.
Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.
Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt
werden. Der Wahlleiter muss von den Mitgliedern gewählt werden und den Vorstand
be- oder entlasten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
ist ein Bericht aufzunehmen, der vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unter-
schreiben ist.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen, er
muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag
stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich oder durch Aushang
im Vereinskasten zu erfolgen.
§ 15
9. Sportabteilungen und Ausschüsse
Für die Durchführung der Vereinsaufgaben werden:
a) Sportabteilungen gebildet und deren verantwortlichen Obleute
sowie
b) Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung
von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind, wenn diese Satzung nichts anderes
bestimmt. Die Sportabteilungen und Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich
selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Der Vorstand
ist ermächtigt, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.
§ 16
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen
der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert,
oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und
Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in
besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende
Teilnehmer beizuwohnen.
10. Maßnahmen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung und vereinsschädigendem
Verhalten ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen die Mitglieder
festzusetzen:
a) Verweis
b) Geldbußen bis zu 100,-€
c) Disqualifikation bis zu einem Jahr
d) ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
e) Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 17
11. Ältestenrat
Der Ältestenrat wird von der Jahreshauptversammlung auf Dauer gewählt und ist als
Berufungsinstanz gemäß § 10 zuständig.
Sollte ein Mitglied aus dem Ältestenrat ausscheiden, wird bei der nächsten Jahreshaupt-
versammlung der Rat durch Nach- oder Neuwahl ergänzt oder neu bestimmt.
§ 18
12. Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr zu wählenden zwei Kassenprüfer
haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, vor der
Jahreshauptversammlung die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem
Vorstand und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu
berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
§ 19
13. Kassenverwalter
Der Kassenverwalter trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Vereins.
Auszahlungsanweisungen bedürfen der Zustimmung durch den 1. Vorsitzenden.
Der Kassenverwalter hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu unterrichten.
§ 20
14. Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb
entstehenden Gefahren und Sachverlusten.
§ 21
15. Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck
zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung hat auch über die
Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu
beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt des Vermögen des Vereins, entweder an eine Körperschaft (Gemeinde, Kreis) oder
einer Sportorganisation, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Rahmen der Pflege der Leibesübungen weiterhin Verwendung finden darf.
§ 22
16. Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 28. Januar 2006 beschlossen
und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzung FC Schwarz - Weiß Loquard e. V. 1928