© Reiner Poets 2012                               § 1 1.    Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben  Der 1928 gegründete Verein führt den Namen FC Schwarz-Weiß Loquard e.V. und hat seinen Sitz  in Loquard . Er ist unter Nr. 342 in das Register des Amtsgerichtes Emden eingetragen.  Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember. Die Farben des Vereins sind weißes  Hemd und schwarze Hose. § 2 2.     Vereinszweck         Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des         Amateursports und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des         Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.         Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur         Verfügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.         Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestrebung der Ausgaben verwendet, die zur         Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind.         Verbleiben nach der Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur         Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist         erforderlich, um eine für die Zwecke des Vereins notwendige Anlage oder Einrichtung zu         schaffen bzw. zu verbessern. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden.         Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral. § 3                Zur Erreichung der in § 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:         Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 genannten Ziele, er darf keinen Gewinn erstreben.         Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln         des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt         aus dem Verein, noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das         Vereinsvermögen.         Die Vereinsämter sind Ehrenämter.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch         unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 3.     Verbandszugehörigkeit         Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes mit den dazugehörigen Spartenverbänden und ist         den Satzungen dieser Verbände unterworfen. § 5 4.      Mitgliedschaft          Mitglied kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den          Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift          des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.          Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den          Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB. § 6          Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.          Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr voll-          endet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts          im Alter bis zu 18 Jahren. Personen, die sich um den Sport und um den Verein besonders ver-          dient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung          unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu          Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 7 5.      Rechte und Pflichten der Mitglieder          Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbe-          stimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.           Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei den Wahlen des Vereins          bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters und          ihren Betreuern haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht. Mitglieder sind          verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der          Vereinsorgane zu befolgen.   § 8          Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, halbjährlich oder viertel-          jährlich bezahlt werden.          Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht          befreit.          Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren. Die Mitgliedsbeiträge          setzt die Jahreshauptversammlung fest. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. § 9 6.      Verlust der Mitgliedschaft          Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem          Verein. Die Beitragspflicht ist bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu          erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann          nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: - wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Nichtbefolgung von   Anordnungen der Vereinsleitung - wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung - wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder wegen   unsportlichen Verhaltens - wegen unehrenhafter Handlungen            Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft          erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied          für alle Verpflichtungen haftbar. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb          von 14 Tagen das Einspruchsrecht beim Vorstand, der seine Entscheidung revidieren          kann, zu. Bleibt es beim Ausschluss des Mitgliedes, entscheidet über den Einspruch          der Ältestenrat. § 10 7.       Organe des Vereins / Vereinsleitung           Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind           die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand besteht ausnehmlich aus           Vereinsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den           1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne           des § 26 BGB.           Im Übrigen setzt sich die Vereinsleitung zusammen aus: a)  dem engeren Vorstand                 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3. Vorsitzender, Geschäftsführer, Schriftführer,                 Kassenwart, Spielausschussobmann und Jugendleiter b)  dem erweiterten Vorstand                 engerer Vorstand gemäß a),  Hallenwart           Die Vorstandschaft wird von der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit           gewählt und zwar wie folgt:                 Vorstand nach a) wird im Turnus auf 3 Jahre gewählt                 Vorstand nach b) wird im Turnus auf 3 Jahre gewählt § 11 8.       Jahreshauptversammlung           Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich zum Ende eines Geschäftsjahres statt. Die           Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem stattfindenden Termin schriftlich oder durch           Aushang im Vereinskasten geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung           enthalten. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptver-           sammlung:           a) Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung           b) Wahl des Vorstandes, Ältestenrates und der Rechnungsprüfer           c) Satzungsänderungen           d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge           e) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden           f) Anträge ordentlicher Mitglieder           g) Auflösung des Vereins           Die Beschlussfähigkeit ist dann hergestellt, wenn mindestens 12 ordentliche Mitglieder           (Vorstandsmitglieder nicht mitgerechnet) anwesend sind. Bei nicht gegebener           Beschlussfähigkeit wird die Versammlung vertagt. § 12            Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen 1 Woche vor  dem            Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.            Anträge werden den Mitgliedern vor der Jahreshauptversammlung grundsätzlich nicht            postalisch zugestellt und werden auch nicht veröffentlicht.            Die Mitglieder haben jedoch das Recht, Anträge vorher einzusehen. Auf gestellte Anträge zur            Jahreshauptversammlung ist in der Einladung an die Mitglieder hinzuweisen.            Das Recht auf Einsicht erstreckt sich weiterhin auf das Protokoll der letztjährigen Jahreshaupt-            versammlung, das zeitgleich zur Einladung (also mindestens 14 Tage vor Termin) für            Mitglieder einsehbar sein muss. § 13            Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche und volljährige Mitglied und            jedes Ehrenmitglied hat Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendobmannes sind Jugendliche            ab 14 Jahren stimmberechtigt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.            Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit            diese Satzung oder entsprechende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes bestimmen.            Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.            Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt            werden. Der Wahlleiter muss von den Mitgliedern gewählt werden und den Vorstand            be- oder entlasten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen            ist ein Bericht aufzunehmen, der vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unter-            schreiben ist. § 14            Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen, er            muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag            stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich oder durch Aushang            im Vereinskasten zu erfolgen. § 15 9.        Sportabteilungen und Ausschüsse              Für die Durchführung der Vereinsaufgaben werden: a) Sportabteilungen gebildet und deren verantwortlichen Obleute                  sowie             b) Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung             von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind, wenn diese Satzung nichts anderes             bestimmt. Die Sportabteilungen und Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich             selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Der Vorstand             ist ermächtigt, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen. § 16             Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen             der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert,             oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und             Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in             besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende             Teilnehmer beizuwohnen.  10.     Maßnahmen            Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung und vereinsschädigendem            Verhalten ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen die Mitglieder            festzusetzen: a) Verweis             b) Geldbußen bis zu 100,-€             c) Disqualifikation bis zu einem Jahr             d) ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen             e) Ausschluss aus dem Verein               Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. § 17 11.        Ältestenrat              Der Ältestenrat wird von der Jahreshauptversammlung auf Dauer gewählt und ist als              Berufungsinstanz gemäß § 10 zuständig.              Sollte ein Mitglied aus dem Ältestenrat ausscheiden, wird bei der nächsten Jahreshaupt-              versammlung der Rat durch Nach- oder Neuwahl ergänzt oder neu bestimmt. § 18 12.         Kassenprüfer               Die von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr zu wählenden zwei Kassenprüfer               haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, vor der               Jahreshauptversammlung die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem               Vorstand und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu               berichten. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. § 19 13.          Kassenverwalter                Der Kassenverwalter trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Vereins.                Auszahlungsanweisungen bedürfen der Zustimmung durch den 1. Vorsitzenden.                Der Kassenverwalter hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu unterrichten. § 20 14.          Haftpflicht                Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb                entstehenden Gefahren und Sachverlusten. § 21 15.          Auflösung                Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck               zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins               kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾  der               erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung hat auch über die               Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu               beschließen.               Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes               fällt des Vermögen des Vereins, entweder an eine Körperschaft (Gemeinde, Kreis) oder               einer Sportorganisation, wo es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke               im Rahmen der Pflege der Leibesübungen weiterhin Verwendung finden darf. § 22 16.         Inkrafttreten               Diese Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 28. Januar 2006 beschlossen               und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Satzung FC Schwarz - Weiß Loquard e. V. 1928