Satzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der 1928 gegründete Verein führt den Namen FC Schwarz-Weiß Loquard e.V. und hat seinen Sitz in Loquard. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter der Nummer „VR 100033“ eingetragen. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember. Die Farben des Vereins sind weißes Hemd und schwarze Hose.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit im Bereich des Sports (oder auch Amateursports). Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sportliche Übungen und Leistungen angeboten und gefördert werden.

2. Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.

3. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben.

4. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestrebung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Verbleiben nach der Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet.

5. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um eine für die Zwecke des Vereins notwendige Anlage oder Einrichtung zu schaffen bzw. zu verbessern. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden.

6. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Zur Erreichung der in § 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:

1. Der Verein bezweckt lediglich die in § 2 genannten Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein, noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes mit den dazugehörigen Spartenverbänden und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben.

2. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB.

3. Das Aufnahmegesuch ist vor Aufnahme des Sport-/Spielbetriebes abzugeben.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden

§ 6 Mitglieder

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts im Alter bis zu 18 Jahren. Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder unterteilen sich in aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

3. Personen, die sich um den Sport und um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei den Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters und ihren Betreuern haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht. Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich oder halbjährlich bezahlt werden.

2. Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

3. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

4. Die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest.

5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Die Mitglieder sollen dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilen.

7. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

8. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

9. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein zunächst außergerichtlich per Zahlungserinnerung und Mahnschreiben geltend gemacht. Sollte wiederum kein Ausgleich erfolgen, wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§ 9 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Beitragspflicht ist bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen.

2. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.

b) wegen Nichtbeachtung von Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung.

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder wegen unsportlichen Verhaltens.

d) wegen unehrenhafter Handlungen

4. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

5. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen das Einspruchsrecht beim Vorstand, der seine Entscheidung revidieren kann, zu. Bleibt es beim Ausschluss des Mitgliedes, entscheidet über den Einspruch der Ältestenrat.

§ 10 Organe des Vereins / Vereinsleitung

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand. Der Vorstand besteht ausnahmslos aus Vereinsmitgliedern.

§ 11 Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich zum Beginn eines Geschäftsjahres statt.

2. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem stattfindenden Termin schriftlich oder durch Aushang im Vereinskasten geschehen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.

3. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Jahreshauptversammlung:

a) Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung

b) Wahl des Vorstandes, Ältestenrates und der Rechnungsprüfer

c) Satzungsänderungen

d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

e) Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden

f) Anträge ordentlicher Mitglieder

g) Auflösung des Vereins

4. Die Beschlussfähigkeit ist dann hergestellt, wenn mindestens 12 ordentliche Mitglieder (Vorstandsmitglieder nicht mitgerechnet) anwesend sind. Bei nicht gegebener Beschlussfähigkeit wird die Versammlung vertagt.

5. Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche und volljährige Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat Stimmrecht.

6. Bei der Wahl des Jugendleiters sind Jugendliche ab 14 Jahren stimmberechtigt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

7. Alle Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung oder entsprechende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes bestimmen. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.

8. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Der Wahlleiter muss von den Mitgliedern gewählt werden und den Vorstand be- oder entlasten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Anträge Jahreshauptversammlung

1. Anträge ordentlicher Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen eine Woche vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

2. Anträge werden den Mitgliedern vor der Jahreshauptversammlung grundsätzlich nicht postalisch zugestellt und werden auch nicht veröffentlicht.

3. Die Mitglieder haben jedoch das Recht, Anträge vorher einzusehen. Auf gestellte Anträge zur Jahreshauptversammlung ist in der Einladung an die Mitglieder hinzuweisen.

4. Das Recht auf Einsicht erstreckt sich weiterhin auf das Protokoll der letztjährigen Jahreshauptversammlung, das zeitgleich zur Einladung (also mindestens 14 Tage vor Termin) für Mitglieder einsehbar sein muss.

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem Schriftführer;

d) dem Kassenwart;

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

3. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

5. Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

6. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 14 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;

b) dem 3. Vorsitzenden;

c) dem Spielausschußobmann;

d) dem Frauenwart;

e) dem Jugendleiter;

f) dem Pressewart;

g) den Abteilungsleitern.

2. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

a) Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge.

b) Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes .

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

4. Der Gesamtvorstand trifft Quartalsweise zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen, er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden schriftlich oder durch Aushang im Vereinskasten zu erfolgen.

§ 16 Sportabteilungen und Ausschüsse

1. Für die Durchführung der Vereinsaufgaben werden:

a) Sportabteilungen gebildet, verantwortliche Obleute ernannt sowie

b) Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt.

2. Die Sportabteilungen und Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Der Vorstand ist ermächtigt, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen.

3. Die Obleute berichten im Rahmen der Jahreshauptversammlung über die jeweiligen Abteilungen.

§ 17 Vorstandsvorsitz, Maßnahmen bei vereinsschädigendem Verhalten

1. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert, oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und der Abteilungen. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.

2. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung und vereinsschädigendem Verhalten ist der Vorstand berechtigt, folgende Maßnahmen gegen das schädigende Mitglied festzusetzen:

a) Verweis

b) Geldbußen bis zu 100,-€.

c) Disqualifikation bis zu einem Jahr.

d) ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.

e) Ausschluss aus dem Verein.

3. Das Mitglied ist vor Erlass der Maßnahme anzuhören. Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

§ 18 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat wird von der Jahreshauptversammlung auf Dauer gewählt und ist als Berufungsinstanz gemäß § 10 zuständig.

2. Sollte ein Mitglied aus dem Ältestenrat ausscheiden, wird bei der nächsten Jahreshauptversammlung der Rat durch Nach- oder Neuwahl ergänzt oder neu bestimmt.

§ 19 Kassenprüfer

1. Die von der Jahreshauptversammlung auf ein Jahr zu wählenden zwei Kassenprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, vor der Jahreshauptversammlung die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

2. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.

3. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.

§ 20 Kassenverwalter

Der Kassenverwalter trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Vereins. Auszahlungsanweisungen bedürfen der Zustimmung durch den 1. Vorsitzenden. Der Kassenverwalter hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu unterrichten.

§ 21 Haftungsausschluss

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Auflösung

1. Sinkt die Mitgliederzahl unter zwölf herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung hat auch über die Verwendung des im Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

3. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Feh-lern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 22.02.2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.